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Weiße Pracht im Winter

Wenn im Winter draußen viel Schnee liegt, freuen sie vor allem die Kinder aber auch viele ältere Leute über die weiße Pracht. Viele haben durch die Schneepracht aber auch viel Arbeit zu erfüllen und stöhnen eher über verschneite Straßen und Gehwege.

Denn die Räumpflicht der Gehwege liegt nicht bei der Gemeinde oder Stadt, sondern beim Eigentümer. Im Gegensatz zu den Straßen, die von der Gemeinde geräumt werden müssen: https://www.elektroprofi-im-netz.de/schneefraesen-test/

Als Vermieter und Mieter hat man eine sogenannte Verkehrssicherheitspflicht. Vor der eigenen Haustür muss man für freie Gehwege sorgen. Was dabei zum eigenen Haus oder zur Wohnung gehört, ist genau geregelt. Meistens ist es der Gehweg, der direkt am Grundstück liegt.

Wann muss geräumt werden?

Eine Regelung, die bundesweit gilt, gibt es bisher nicht. Genaue Regelungen findet man in der jeweilige Ortssatzung. Grundsätzlich gilt aber die Räum- und Streupflicht jeden Tag in der Woche von sieben Uhr morgens bis acht Uhr abends. Wenn der Schnee nicht so stark fällt, kann an Wochenenden auch schonmal eine Stunde verlängert werden. Das ist wie gesagt, von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich.

Ist für den nächsten Tag Glatteis angesagt, muss schon am Abend vorher gestreut werden.
Wenn es den ganzen Tag lang schneit, muss in bestimmten Abständen geräumt werden. Dabei muss der Gehweg und der Eingang zum Grundstück in einer Breite von 1,20 bis 1,50 geräumt werden. Der Weg zur Mülltonne oder Parplatz muss nur halb so breit geräumt werden.

Trotz allem gibt es keine Räumpflicht. Das heißt man muss sich nicht mittem im schlimmsten Schneetreiben zum Schneeschippen nach draußen stellen. Hier kann gerne gewartet werden, bis es aufgehört hat zu schneien.

Wer muss räumen?

Wer im Eigentum wohnt, muss selbstverständlich selber für freie Wege sorgen. Wahlweise kann auch ein Unternehmen beauftragt werden, welches den Schneeräumdienst übernimmt. Egal wie, die Wege müssen frei sein.
In Mietshäusern ist die Lage etwas anders. Der Vermieter kann die Räumpflicht an den Mieter abgeben. Das muss aber im Mietvertrag geregelt sein.

Eine nachträgliche Regelung ist ohne Unterschrift des Mieters nicht gültig. In diesem Fall müsste also der Vermieter selbst für den Räumdienst sorgen.
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